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Bundesförderung bis zu 9.000,- Euro für Fenster- und Türentausch 2024ZUR FÖRDERUNG

  1. Anwendungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen (nachfolgend “Bedingungen”) regeln die Vereinbarungen zwischen Pergoreta und unseren geschätzten Kunden (nachfolgend “Kunde”). Sie haben Priorität vor etwaigen Bedingungen und AGBs des Kunden. Wenn in diesen Bedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten die österreichischen Normen und Gesetze.

  • 2. Preise

Die Preise für unsere Produkte, einschließlich Verpackung und Lieferung an den vereinbarten Lieferort, sofern von uns vereinbart, sind bei Vertragsabschluss festgelegt. Falls Sonderverpackungen gewünscht werden, erfolgt die Berechnung gesondert. Bei Verwendung einer anderen Versandart (z.B. Bahn, Post, Spediteur) gehen die Frachtkosten zu Lasten des Kunden. Wenn wir Montagedienstleistungen erbringen, sind Stemm- und Verputzarbeiten sowie erforderliche Außengerüste nicht im Preis enthalten. Die erforderlichen Bohrungen für Antriebselemente sind im Montagepreis enthalten, es sei denn, es gibt Hindernisse wie Beton oder Metallteile. Unsere Preisberechnung basiert auf der Annahme, dass die Montage ohne Unterbrechung erfolgen kann. Zusätzliche Kosten aufgrund von Bauverzögerungen seitens des Kunden werden separat berechnet.

  • 3. Auftragsannahme

Unsere Angebote können innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt vom Kunden angenommen werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten angenommene Angebote als bindende Vertragsanträge des Kunden, basierend auf den ursprünglichen Angebotskonditionen.

  • 4. Messungen und Abnahmen

4.1. Selbst vorgenommene Maßangaben: Wenn der Kunde die Maßangaben selbst vornimmt, bestätigt er deren Genauigkeit und Verbindlichkeit durch seine Unterschrift. Diese Bestätigung gilt nur, wenn der Kunde das Angebot ohne vorherige Messung durch uns annimmt. Falls der Kunde nachträglich Messungen durch unser Team wünscht, gelten die durch diese Messungen ermittelten Werte als verbindlich für das Angebot.

4.2. Verwendung von Kundenplänen: Sofern Maße aus vom Kunden bereitgestellten Plänen verwendet werden, müssen deren Richtigkeit schriftlich vom Kunden bestätigt werden.

4.3. Messungsgebühr: Nach Beauftragung von Messungen durch den Kunden, aber vor Annahme des Angebots, fällt eine Pauschalgebühr von 120€ netto für die Ausmessung an. Falls der Kunde nach den durchgeführten Messungen das Angebot nicht annimmt, ist er verpflichtet, diese Pauschalgebühr zu entrichten. Nach Annahme des Angebots wird diese Gebühr erlassen.

4.4. Erlass der Messungsgebühr: Diese Gebühr wird im Falle der Projektdurchführung erlassen.

  • 5. Lieferzeiten

Die angegebenen Lieferzeiten sind verbindlich, sofern schriftlich vereinbart. Unvorhergesehene Umstände, die außerhalb unserer Kontrolle liegen (z.B. Verhinderung der Abnahme der Maße durch den Kunden), entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfristen im entsprechenden Ausmaß. Unternehmerische Kunden müssen im Falle einer Nichteinhaltung eines von uns verbindlich zugesagten Termins eine schriftliche Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen. Ein Rücktritt von unternehmerischen Kunden aufgrund von Verzögerungen ist ausgeschlossen, wenn wir aufgrund höherer Gewalt, Zufällen, Streiks oder anderer unverschuldeter Hindernisse die Lieferfrist nicht einhalten können.

  • 6. Leistungserbringung und Montage

Es obliegt dem Kunden sicherzustellen, dass alle beteiligten Handwerker ordnungsgemäß zusammenarbeiten und die technisch sinnvolle Reihenfolge der Arbeiten eingehalten wird. Wenn diese Pflicht verletzt wird und dadurch nachteilige Folgen entstehen, trägt der Kunde die Verantwortung dafür. Unsere vereinbarten Ausführungstermine sind nur dann verbindlich, wenn die Montagearbeiten wie geplant beginnen können. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Stromanschlüsse vorhanden sind.

  • 7. Zahlungen und Verzug

Nach Auftragserteilung ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes zu leisten. Wir behalten uns das Recht vor, Teilrechnungen entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten zu stellen. Unternehmerische Kunden sind verpflichtet, Teilzahlungen unabhängig von eventuellen Nachbesserungsarbeiten zu leisten. Rechnungen sind unverzüglich nach Erhalt ohne Abzüge fällig. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns das Recht vor, die Kosten für die Einziehung der ausstehenden Beträge, mindestens jedoch €12,- sowie Verzugszinsen in Höhe von 5% (bei Unternehmensgeschäften in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB) zu berechnen. Unternehmerische Kunden sind außerdem verpflichtet, außergerichtliche Inkassospesen (z.B. Rechtsanwalts- oder Inkassogebühren) zu tragen. Eine Aufrechnungseinrede kann nur geltend gemacht werden, wenn die Gegenforderung in einem Zusammenhang mit der gelieferten Ware steht. Verbraucher können zusätzlich mit gerichtlich festgestellten oder von uns anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Die Verpflichtung zur Abgabe eines Schlussrechnungsvorbehalts ist ausgeschlossen.

  • 8. Leistungsverweigerungsrecht

Wenn der Kunde mit der Bezahlung von Teilrechnungen im Verzug ist, behalten wir uns das Recht vor, die weitere Leistung oder Lieferung auszusetzen. Unabhängig davon sind wir in solchen Fällen berechtigt, eine Rechnung vor der Lieferung auszustellen.

  • 9. Vorauszahlung und Sicherheitsleistung

Wir können eine Vorauszahlung verlangen, wenn aufgrund der Umstände zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Eine solche Vorauszahlung kann insbesondere dann verlangt werden, wenn der Creditreform-Bonitätsindex über 300 oder das KSV-Rating über 350 liegt oder das empfohlene Höchstkredit-Limit überschritten wird. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem Auftragswert. Alternativ zur Vorauszahlung können wir Sicherheiten (z.B. Barsicherheit oder Bankgarantie) gemäß den für die Vorauszahlung geltenden Bestimmungen verlangen.

  • 10. Übergabe und Transport

Sofern keine Mängel festgestellt werden, ist der Kunde verpflichtet, die von uns gelieferte und montierte Ware unverzüglich nach unserer schriftlichen oder mündlichen Benachrichtigung über den Abschluss der Montage oder nach Inbetriebnahme durch den Kunden abzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung und Montage separat beauftragt wurden. Bei unberechtigter Annahmeverweigerung sind wir berechtigt, die Ware ohne zusätzliche Montagekosten in Rechnung zu stellen. Falls der Kunde kein Verbraucher ist, gelten zusätzliche Bestimmungen:
Erkennbare Mängel müssen sofort nach Übergabe schriftlich gemeldet werden, um spätere Ansprüche auszuschließen. Bei Versendungskäufen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an die Post, Bahn oder den Spediteur übergeben wurde. Bei Nichtannahme der Ware muss uns der Kunde unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe informieren, andernfalls gilt die Annahme als erfolgt.

  • 11. Gewährleistung und Garantie

Für spezielle Eigenschaften der gelieferten Ware haften wir nur, wenn eine schriftliche Garantiezusage in Form eines Angebots, Auftrags oder einer Rechnung vorliegt. Wenn die Montage nicht durch uns erfolgt (z.B. Selbstmontage durch den Kunden), gilt die gesetzliche Gewährleistung für die gelieferten Produkte. Schäden, die durch starke Winde, Stürme, unsachgemäße Handhabung, den Einsatz von textilen Beschattungen bei Regen (was zu Wassersackbildung oder Überlastung des Gegenzugs führen kann) oder durch Montagefehler bei Selbstmontagen verursacht werden, fallen nicht unter die Garantiezusage und auch nicht unter die gesetzliche Gewährleistung. Dies gilt nicht, wenn der Schaden (auch) auf einen Mangel der Ware oder eine mangelhafte Montage durch uns zurückzuführen ist. Wenn der Kunde kein Verbraucher ist, müssen auftretende Mängel unverzüglich innerhalb der Gewährleistungsfrist gemeldet werden. Wir sind berechtigt, Gewährleistungsmängel innerhalb von vier Wochen durch Reparatur, Ersatzteillieferung oder Ersatzlieferung zu beheben. Im Rahmen der Garantiezusage ersetzen wir fehlerhafte Teile durch gleichwertige oder neue. Technisch bedingte Farbabweichungen oder Materialänderungen bleiben vorbehalten, und Farbunterschiede können zwischen neuen Teilen und bestehenden, Umwelteinflüssen ausgesetzten Teilen auftreten.
Bei Markisen und textilen Beschattungen kann es zu leichten Faltenbildungen und geringfügigen Farbabweichungen kommen. Nähte werden nach den technischen Anforderungen angebracht. Wenn der Kunde versucht, Reparaturarbeiten ohne unser Angebot selbst durchzuführen oder anzuordnen, wird unser Gewährleistungsanspruch auf den Betrag reduziert, den wir für die Reparatur aufgewendet hätten.

  • 12. Produkthaftung und Haftungsausschluss

Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, schließen wir jegliche Haftung für Schäden aufgrund von Produkthaftung aus. Gegenüber Verbrauchern ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf Sach- und Folgeschäden ausgeschlossen. Gegenüber anderen Kunden haften wir für Sach- und Folgeschäden nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  • 13. Rücktrittsrecht und Vertragsrücktritt

Da unsere Produkte nach Maß angefertigt werden, ist ein Umtausch oder eine Rücknahme außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungs- oder Rücktrittsrechte grundsätzlich ausgeschlossen. Verbrauchern stehen unter bestimmten Bedingungen Rücktrittsrechte gemäß dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) zu. Im Falle der Stornierung von Leistungen gelten grundsätzlich die Regeln für den Warenkauf. Für Montage- und Bauleistungen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) §1168.

  • 14. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden unser Eigentum. Wenn die Ware vor der vollständigen Bezahlung weiterverkauft wird, tritt der Kunde bereits alle Ansprüche aus dieser Veräußerung an uns ab. Der Kunde verpflichtet sich, Drittschuldner über diese Abtretung unverzüglich zu informieren. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn die Ware nur teilweise ohne Substanzveränderung entfernt werden kann. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns das Recht vor, die Ware nach Vorankündigung abzuholen und ohne weitere Zustimmung des Kunden zu demontieren. Dies gilt auch, wenn die Ware bereits an Dritte geliefert wurde. Wenn bei der Demontage Schrauben oder Überkonstruktionen entfernt werden müssen, sind wir nicht verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder Ersatz zu leisten. Wir haften lediglich für Schäden, die während der Demontage verursacht wurden. Die Vertragsauflösung erfolgt nicht automatisch durch die Rücknahme der Ware. Ein eventueller verbleibender Vorteil wird dem Kunden auf den Rechnungsbetrag angerechnet.

  • 15. Schlussbestimmungen

Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von Pergoreta, oder, wenn es sich um Verbraucher handelt, das Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und Verweisungsnormen. Falls eine Bestimmung dieser AGB aus irgendeinem Grund ungültig sein sollte, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Bei ungültigen Bestimmungen wird eine zulässige Regelung eingeführt, die wirtschaftlich möglichst nahekommt.
Alle von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten werden von Pergoreta ausschließlich für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen verwendet. Wir geben diese Daten nur an Auftragsverarbeiter und Dritte weiter, die von uns verpflichtet sind, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit in Bezug auf Ihre personenbezogenen Daten, wie es in den geltenden Datenschutzgesetzen vorgesehen ist.